März 19, 2021

Valentina Diurno | Mérieux NutriSciences Italy

BRASILIEN: NEUE REGELN FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG AB OKTOBER 2022

brazil new nutritional labeling rules

Am 9. Oktober 2020 wurden im Amtsblatt (DOU) die Resolução da Diretoria Colegiada (RDC) 429/2020 und die Instrução Normativa (IN) 75/2020 veröffentlicht, in denen neue Bestimmungen zur Nährwertkennzeichnung von in Brasilien vermarkteten verpackten Lebensmitteln geregelt werden.

Die neuen Bestimmungen sind darauf ausgerichtet, die Nährwertangaben auf Lebensmitteletiketten verständlicher zu machen und somit dem Verbraucher zu helfen, eine bewusstere Lebensmittelauswahl zu treffen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • die Lesbarkeit, den Inhalt und die Form der Nährwertdeklaration,
  • die Bedingungen für die Verwendung von Nährwertangaben,
  • sowie Innovationen bei der Einführung der frontalen Nährwertkennzeichnung (Front-of-pack nutrition labelling (FOPNL)) im Sinne von informativen Symbolen, die auf der Vorderseite des Produkts angebracht werden. 

 

Nährwertdeklaration: neue verpflichtende Nährstoffe und neues Format

Es werden folgende verpflichtende Kennzeichnungen eingeführt:

  • Kennzeichnung von Gesamt- und zugesetztem Zucker,
  • Kennzeichnung von Energie- und Nährwert pro 100 g oder 100 ml,
  • Kennzeichnung der Anzahl der Portionen pro Packung.

Im Folgenden wird das Beispiel eines neuen Formats gezeigt:

 

Darüber hinaus erstreckt sich die Deklarationspflicht der Tabelle auf die meisten Getränke, einschließlich Säfte, Softdrinks, Fertigtees und alkoholfreie Getränke.

Die neuen Bestimmungen sehen außerdem strengere grafische Regeln vor, wonach nur noch schwarze Buchstaben auf weißem Hintergrund erlaubt sind. Zusätzlich werden spezifische Regeln für die Positionierung auf dem Etikett, wie  die Platzierung in schwer einsehbaren oder verformten Bereichen mit der Ausnahme von kleinen Verpackungen festgelegt.

Es wird i.A. bestimmt, dass die Schriftart für die Deklaration der Zutaten und deren Energie- und Nährwertangaben Arial oder Helvetica ist und dass diese eine Mindestgröße von 8 Punkt (entspricht 2,8 mm) haben muss. Es wird aber auch die Möglichkeit vorgesehen, die Schrift auf die Grenze von 6 Punkt (2,2 mm) zu reduzieren, falls keine Felder vorhanden sind, in die das Standardformular eingefügt werden kann.

Interessanterweise ist diese Änderung in Bezug auf das, was heute auf dem Markt aufzufinden ist, von Bedeutung, da viele Unternehmen die von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften erlaubte Mindestschriftgröße übernommen haben, die vielmehr 1 mm entspricht.

 

Frontale Nährwertkennzeichnung

Die Einführung der frontalen Nährwertkennzeichnung soll die Verbraucher auf Lebensmittel aufmerksam machen, die hohe Mengen an "schlechten" Nährstoffen, wie gesättigte Fettsäuren, Fette und zugesetzte Zucker, enthalten.

Die Anwendung auf der Frontseite ist vorgesehen, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:

  • Zuckerzusatz: ≥ 15g pro 100g festes Produkt, ≥ 7,5g pro 100ml 
  • Gesättigte Fettsäuren: ≥ 6g pro 100g festes Produkt, ≥ 3g pro 100ml
  • Natrium: ≥ 600 mg pro 100 g festes Produkt, ≥ 300 mg pro 100 ml

Diese Symbole müssen den in Instrução Normativa (IN) 75/2020 definierten Mustern folgen, wie unten dargestellt

 

 

 

Neue Liste der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Die neue Bestimmungen erlauben keine Aussagen über Zutaten, die mit "ALTO EM..." (HOHER ...-GEHALT)  gekennzeichnet sind. Zum Beispiel kann man von einem Lebensmittel, das unter "ALTO EM SODIUM" (HOHER NATRIUMGEHALT) fällt, nicht behaupten, natriumreduziert zu sein, selbst wenn das Produkt im Vergleich zu einer früheren Version eine Natriumreduktion erfahren hat.

 

Inkrafttreten der neuen  Bestimmungen

Die Bestimmungen treten am 9. Oktober 2022 in Kraft.  Erst nach diesem Datum können die neuen Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung auf Lebensmitteln angewendet werden. Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch auf dem Markt sind, haben ebenfalls einen 12-monatigen Anpassungszeitraum.

Für Lebensmittel, die von Kleinbetrieben, wie z. B. Kleinbauern und Kleinunternehmern, hergestellt werden, gilt eine längere Anpassungsfrist, die einem Zeitraum von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Vorschriften entspricht, also insgesamt 48 Monate.

Bei alkoholfreien Getränken in Mehrwegverpackungen darf die Anpassung den Zeitraum von 36 Monate nach Inkrafttreten der Vorschriften nicht überschreiten

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